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Die Ermittlung bestimmter Emissionen und Immissionen von Lärm und Luftschadstoffen darf nur von Stellen, z.B. Ingenieurbüros oder Messinstituten, vorgenommen werden, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegeben sind. Alle von den Bundesländern in Deutschland bekannt gegebenen Stellen sind im ReSyMeSa – Recherchesystem Messstellen und Sachverständige veröffentlicht. Eine Bekanntgabe in einem Bundesland gilt für das gesamte Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Solche bekannt gegebenen Stellen können sowohl Gesellschaften bürgerlichen Rechts als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine, Behörden und sonstige öffentliche Einrichtungen) sein. Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt.
Sachverständige Stellen aus anderen EU-/EWR-Staaten
Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR stehen den Bekanntgaben gleich, sofern diese Anerkennungen als gleichwertig anzusehen sind. Näheres über die Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise soll in einer Rechtsverordnung des Bundes geregelt werden.
für Antragsteller mit Geschäftssitz in Baden-Württemberg:
das Umweltministerium Baden-Württemberg (UM)
Hinweis: Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Bundesland zuständig, in dem die Tätigkeit vorrangig ausgeübt werden soll.
Die Bekanntgabe erhält, wer
Im Einzelnen sind die Voraussetzungen in der "Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes" beschrieben.
Den Antrag auf Bekanntgabe als sachverständige Stelle nach dem BImSchG müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen.
Verwenden Sie für die Bekanntgabe das Formular "Antrag auf Bekanntgabe als Stelle nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)" mit Angaben über:
Dabei ist anzugeben, auf welche Messtätigkeiten (sogenannte Fachgebiete) sich die Bekanntgabe erstrecken soll. Der Bekanntgabe liegt prinzipiell eine Akkreditierung als Nachweis der Fachkompetenz zugrunde. Die Punkte "Zuverlässigkeit" und "Unabhängigkeit" werden unabhängig von der Akkreditierung von der bekannt gebenden Stelle überprüft.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Anerkennung als "bekannt gegebene Stelle gemäß § 26 BImSchG" schriftlich durch das Umweltministerium Baden-Württemberg erteilt und in der Internet-Datenbank ReSyMeSa – Recherchesystem Messstellen und Sachverständige veröffentlicht.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Zusätzlich kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen bestimmen, die dem Antrag ebenfalls beizulegen sind. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Es fallen Verwaltungsgebühren und gegebenenfalls Sachverständigenkosten an. Die Höhe richtet sich nach dem sachlichen Umfang der Bekanntgabe.